Anleinpflicht für Hunde

Fürstenstein, den 12. 11. 2020

Ein Thema, das uns immer wieder beschäftigt – freilaufende Hunde im Gemeindegebiet. In den letzten Wochen gingen in der Gemeindeverwaltung gleich mehrere Beschwerden über freilaufende Vierbeiner ein. Ganz aktuell wurden auch Hühner von einem freilaufenden Hund gerissen.

Wir möchten alle Hundebesitzer darauf aufmerksam machen, dass eine Leinenpflicht in unserer Gemeinde besteht.

Auszug aus der Verordnung der Gemeinde Fürstenstein:

§ 1 Leinenpflicht

(Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) und große Hunde (§ 2 Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet ständig an der Leine zu führen.
Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten.
Ausgenommen von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind:
    1.    Blindenführhunde,
    2.    Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der             Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,
    3.    Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
    4.    Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Ret            tungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz             sind, sowie
    5.    im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
Abweichend von Abs. 1 darf großen Hunden, nicht aber Kampfhunden, in folgenden Bereichen freier Auslauf gewährt werden: Auf allen öffentlichen Feld- und Waldwegen im Gemeindegebiet bis zu einem Abstand von 50 Metern zu bebauten bzw. bewohnten Bereichen. Ausgenommen sind alle ausgewiesenen Wander- und Spazierwege.

Wir bitten alle Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer die Verordnung der Gemeinde Fürstenstein zu beachten und einzuhalten!

 

Bild zur Meldung: Anleinpflicht für Hunde